Stand: 20.1.2021
Die Videoschalte zwischen Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19.1.2021 hat die bestehenden Einschränkungen bis zum 14.2.2021 verlängert und die Pflicht zum Tragen von Masken verschärft. Am 5.1.2021 waren Kontaktbeschränkungen verschärft und erweiterte Maßnahmen bei sehr hohen Fallzahlen beschlossen worden. Die vorangegangenen Beschlüsse der Politik vom 13. Dezember 2020 betrafen vor allem die Schließung der Schulen, Kitas und des Einzelhandels. Hier der Wortlaut des Beschlusses.
Berufliche Zusammenkünfte sind weiterhin erlaubt. An der Arbeit in den eigenen Praxen ändert sich mit dem Beschluss nichts. In der eigenen Praxis sollten die empfohlenen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden, um die Gefahr der Übertragung des Virus zu minimieren. Lesen Sie hierzu den Hygieneleitfaden in der psychotherapeutischen Praxis, erstellt vom Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte.
Auch Supervisor*innen können nach Absprache mit ihren Auftraggebern weiterarbeiten.https://www.dvg-gestalt.de/wp-content/uploads/2020/12/2020-12-13-beschluss-mpk-data.pdf
Anbei der Wortlaut des Beschlusses.
Da das Virus sich zügig ausbreitet und die Situation sich ständig verändert, können Entscheidungen und Empfehlungen schnell überholt sein.
Aktuelle und umfängliche Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Deutschen Psychotherapeuten Vereinigung (DPtV).
Einzelsitzungen können auch unter den Bedingungen der Kontaktsperre als 1 zu 1 – Setting stattfinden. Grundlegend ist in jedem Fall, dass bei Sitzungen die Abstandsregeln und die Hygieneregeln eingehalten werden.
Das Landesministerium NRW hat hierzu eindeutig Stellung bezogen. So heißt es hier:
„Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 Heilpraktikergesetz befugt sind, zählen nicht zu den in § 7 CoronaSchVO geregelten „Dienstleistungen“. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig und für die Versorgung der Menschen in der aktuellen Situation unerlässlich. Die Richtlinien und Empfehlungen des RKI sollten dringend beachtet werden, ebenso die allgemeine Empfehlung – soweit möglich – Termine z.B. zu verschieben o.ä.“ Quelle: RA Sasse, 24.03.2020, 15:00:01Informationen zur Handhabung der Problematik in anderen Bundesländern finden Sie hier.
Teamsitzungen von Mitarbeiter*innen gelten als Arbeitssetting und können stattfinden. Voraussetzung ist, dass diese Menschen nicht zusammen geführt werden und ansonsten keinen Kontakt miteinander haben, sondern ansonsten auch räumlich zusammen arbeiten. Sie gelten daher als „Arbeit“ und nicht als „Veranstaltung“ im Sinne der Verlautbarungen der Bundesregierung.
Gruppentherapien: Derzeit empfehlen weder Gesundheitsbehörden noch das Robert Koch-Institut, Zusammenkünfte mit der üblichen Teilnehmerzahl einer Gruppentherapie abzusagen. Die Frage der Teilnahme liegt daher in der Eigenverantwortung der Psychotherapeut*innen und Patient*innen. Quelle: https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2020/04/BPtK-Praxis-Info-Coronavirus.pdf
Wege zu den Sitzungen gelten als Wege zur Arbeit und sind von der Kontaktsperre nicht betroffen.
Kontaktsperre – Beschlüsse vom 22.3.2020: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-1733248
Beschlüsse der Bund-Länder-Telefonkonferenz vom 30.04.2020: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1749804/d3e2fa884ba9ac2b743192d27dc12aea/2020-04-30-beschluss-bund-laender-data.pdf?download=1