Was ist die Gesetzesgrundlage?
Am 10. Dezember 2021 wurde das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ beschlossen und ist hier im Original nachzulesen:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s5162.pdf%27%5D__1643097244372
Außerdem gilt das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ (Infektionsschutzgesetz – IfSG) http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/
Allerdings setzen inzwischen einige Bundesländer die Impfpflicht aus. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Lage weiterentwickelt.
Für wen gilt der Immunitätsnachweis/ die Impfpflicht?
Ab dem 15. März 2022 müssen alle Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 erbringen. Arbeitnehmer:innen müssen entweder nachweislich vollständig geimpft oder genesen sein.
Ausgenommen sind Personen die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Hierfür ist als Nachweis ein ärztliches Attest nötig. Zu den Personen zählen unter anderem „Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
- Krankenhäuser
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Tageskliniken
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Pflege- und Altersheimen
- Rettungs- und ambulante Pflegedienste
- …
Gilt die Impfpflicht auch für Psychotherapeut:innen?
Ja. Die Impfpflicht gilt sowohl für angestellte Psychotherapeut*innen in Kliniken, als auch in eigener Praxis. Mehr dazu unter: https://www.lpk-rlp.de/news/detail/impfpflicht-auch-fuer-psychotherapeutinnen-1.html
Gilt die Impfpflicht auch für Heilpraktiker:innen?
Ja. Das Bundesministerium für Gesundheit schreibt explizit, dass laut Infektionsschutzgesetz alle Praxen gemeint sind: „Sowohl von Angehörigen der genannten Berufe sowie – obwohl sie nicht zu den o. g. reglementierten Berufen gehören – von Angehörigen von sonstigen Heilberufen, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten mit sich bringt. Dazu gehören zum Beispiel Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten.“
Quelle: https://assets.ctfassets.net/eaae45wp4t29/dfdOqfx1igh1W60rxjUqX/3a8644126aa189a6971af03daae706c5/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf
Gilt die Impfpflicht auch, wenn die Therapie oder Beratung bei den Klient:innen zu Hause erfolgt?
Ja. Auch „ambulante Leistungen“ fallen unter die weite Auslegung des Gesetzes, weil hier ein vergleichbares Ansteckungsrisiko angenommen wird.
Wie erfolgt die Kontrolle?
Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind oder sein wollen, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens ihren Impf- oder Genesenennachweis oder das ärztliche Zeugnis über die medizinische Kontraindikation zu einer Impfung vorlegen.
Wenn der Nachweis nicht innerhalb der o. g. Frist vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.
Zu beachten sind allerdings:
- Es können behördliche Kontrollen des Gesundheitsamtes erfolgen, auch ohne eine Meldung der Leitung von Einrichtungen und Unternehmen über fehlende Nachweise. Bei einer solchen Kontrolle muss auf Anforderung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.
- Die zuständige Landesgesundheitsbehörde oder die, von ihr bestimmte, Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden muss. Es müssen daher die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes beachtet werden!
Was kann passieren bei fehlenden/ unrichtigen Nachweisen?
Wenn bei einer Kontrolle des Gesundheitsamts die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden oder wenn Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise bestehen, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Falls dieser ärztlichen Untersuchung nicht folgegeleistet oder ein Nachweis nicht innerhalb gesetzter Frist eingereicht wird, kann das Gesundheitsamt das Betreten und die Tätigkeit in Betrieben untersagen.
Zusätzlich droht bei Missachtung der Auskunftspflichten oder des Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbots sowohl den Angestellten als auch der Leitung, eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro.
Wo finde ich Antworten auf weiterführende Fragen?
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/impfpflicht-rechtliche-fragen-impfquoten-und-impfstoffverteilung/impfpflicht-in-bestimmten-einrichtungen/#tab-5229-28
Bundesministerium für Gesundheit:
https://assets.ctfassets.net/eaae45wp4t29/dfdOqfx1igh1W60rxjUqX/3a8644126aa189a6971af03daae706c5/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf
https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/