Corona-Pandemie

Die Situation um die Ausbreitung des Corona-Virus beschäftigt uns und wir möchten unseren Mitgliedern Hilfestellung für ihre berufliche Situation in dieser Lage geben.

Wir haben versucht, in der Vielzahl der Informationen die wichtigsten zusammen zu tragen, damit Sie sich schnell einen Überblick über Möglichkeiten in Verbindung mit Ihrer beruflichen Situation machen können. Wir danken in diesem Zusammenhang für Informationen, auf die uns einzelne Mitglieder hingewiesen haben und für zusammen getragene Informationen von Verbänden, mit denen wir kooperieren und kollegial zusammen arbeiten.

Wir werden diese Seite fortlaufend aktualisieren.

Impfpflicht im Gesundheitswesen (Stand 09.02.2022)

Was ist die Gesetzesgrundlage?

Am 10. Dezember 2021 wurde das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ beschlossen und ist hier im Original nachzulesen:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s5162.pdf%27%5D__1643097244372

Außerdem gilt das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ (Infektionsschutzgesetz – IfSG) http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/

Allerdings setzen inzwischen einige Bundesländer die Impfpflicht aus. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Lage weiterentwickelt.

Für wen gilt der Immunitätsnachweis/ die Impfpflicht?

Ab dem 15. März 2022 müssen alle Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 erbringen. Arbeitnehmer:innen müssen entweder nachweislich vollständig geimpft oder genesen sein.

Ausgenommen sind Personen die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Hierfür ist als Nachweis ein ärztliches Attest nötig. Zu den Personen zählen unter anderem „Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

  • Krankenhäuser
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Pflege- und Altersheimen
  • Rettungs- und ambulante Pflegedienste

Gilt die Impfpflicht auch für Psychotherapeut:innen?

Ja. Die Impfpflicht gilt sowohl für angestellte Psychotherapeut*innen in Kliniken, als auch in eigener Praxis. Mehr dazu unter: https://www.lpk-rlp.de/news/detail/impfpflicht-auch-fuer-psychotherapeutinnen-1.html

Gilt die Impfpflicht auch für Heilpraktiker:innen?

Ja. Das Bundesministerium für Gesundheit schreibt explizit, dass laut Infektionsschutzgesetz alle Praxen gemeint sind: „Sowohl von Angehörigen der genannten Berufe sowie – obwohl sie nicht zu den o. g. reglementierten Berufen gehören – von Angehörigen von sonstigen Heilberufen, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten mit sich bringt. Dazu gehören zum Beispiel Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten.“

Quelle: https://assets.ctfassets.net/eaae45wp4t29/dfdOqfx1igh1W60rxjUqX/3a8644126aa189a6971af03daae706c5/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf

Gilt die Impfpflicht auch, wenn die Therapie oder Beratung bei den Klient:innen zu Hause erfolgt?

Ja. Auch „ambulante Leistungen“ fallen unter die weite Auslegung des Gesetzes, weil hier ein vergleichbares Ansteckungsrisiko angenommen wird.

Wie erfolgt die Kontrolle?

Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind oder sein wollen, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens ihren Impf- oder Genesenennachweis oder das ärztliche Zeugnis über die medizinische Kontraindikation zu einer Impfung vorlegen.

Wenn der Nachweis nicht innerhalb der o. g. Frist vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.

Zu beachten sind allerdings:

  1. Es können behördliche Kontrollen des Gesundheitsamtes erfolgen, auch ohne eine Meldung der Leitung von Einrichtungen und Unternehmen über fehlende Nachweise. Bei einer solchen Kontrolle muss auf Anforderung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.
  2. Die zuständige Landesgesundheitsbehörde oder die, von ihr bestimmte, Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden muss. Es müssen daher die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes beachtet werden!

Was kann passieren bei fehlenden/ unrichtigen Nachweisen?

Wenn bei einer Kontrolle des Gesundheitsamts die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden oder wenn Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise bestehen, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Falls dieser ärztlichen Untersuchung nicht folgegeleistet oder ein Nachweis nicht innerhalb gesetzter Frist eingereicht wird, kann das Gesundheitsamt das Betreten und die Tätigkeit in Betrieben untersagen.
Zusätzlich droht bei Missachtung der Auskunftspflichten oder des Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbots sowohl den Angestellten als auch der Leitung, eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro.

Wo finde ich Antworten auf weiterführende Fragen?

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/impfpflicht-rechtliche-fragen-impfquoten-und-impfstoffverteilung/impfpflicht-in-bestimmten-einrichtungen/#tab-5229-28

Bundesministerium für Gesundheit:

https://assets.ctfassets.net/eaae45wp4t29/dfdOqfx1igh1W60rxjUqX/3a8644126aa189a6971af03daae706c5/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf

https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

Häufige Fragen

Therapeut*innen nach dem HeilPrG haben nach Auffassung der Impfkommission des RKI auch die Priorisierung nach §3 Impfverordnung, sie sind also den Ärzten und Psychotherapeut*innen gleichzusetzen.

Da aber jedes Bundesland und jede Gemeinde selbst entscheidet, sollten Sie an das Gesundheitsamt der jeweiligen Stadt herantreten und nach einen Impftermin fragen mit dieser Begründung. Im Zweifelsfall entscheiden die Impfärzte.

Quelle:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaImpfV_BAnz_AT_08.02.2021_V1.pdf

Die Impfkommission des RKI antwortet auf die Anfrage des Heilpraktikerverbandes wie folgt:

„Viele (spezifische) Gruppen sind in der Priorisierung nicht explizit genannt und konnten aufgrund der sehr großen Zahl auch nicht einzeln genannt werden, dies hätte den Rahmen und die Handhabbarkeit der Tabelle gesprengt. Dessen ist sich die STIKO bewusst. Daher schreibt die STIKO zu einzelnen Krankheitsbildern in ihrer Empfehlung: „Da es nicht möglich ist, alle relevanten Gruppen einzeln aufzuführen, sind Beispiele genannt. Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen nach individueller Indikationsstellung eine Impfung empfohlen sein kann. Es obliegt den für die Umsetzung der Impfung Verantwortlichen, einzelne Personen oder Gruppen, die nicht explizit genannt sind, in die Priorisierungskategorien einzuordnen.“

Das heißt, die STIKO hat Personengruppen benannt im Sinne von Kategorien, in die einzelne Personen von den Impfenden eingeordnet werden können bzw. müssen. Die individuelle Indikationsstellung obliegt immer der impfenden Person.“

Aufgrund der föderalen Struktur ist für die Umsetzung von Impfempfehlungen nicht die STIKO, sondern das jeweilige Bundesland zuständig. Jedes Bundesland spricht eine öffentliche Impfempfehlung aus, welche als Basis von Impfungen in Impfzentren dient. Damit können die Bundesländer auch von der STIKO-Empfehlung abweichen bzw. weitere Gruppen explizit in die Priorisierungskategorien einordnen. Dies bedeutet daher, dass die Einordnung von nicht genannten Gruppen jeweils von den Bundesländern entschieden werden muss.

Quelle:

https://www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/611-impfprioritaet-in-welche-kategorie-koennen-heilpraktiker-m-w-d-eingeordnet-werden.html

Stand: 20.1.2021

Die Videoschalte zwischen Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19.1.2021 hat die bestehenden Einschränkungen bis zum 14.2.2021 verlängert und die Pflicht zum Tragen von Masken verschärft.  Am 5.1.2021 waren Kontaktbeschränkungen verschärft und erweiterte Maßnahmen bei sehr hohen Fallzahlen beschlossen worden. Die vorangegangenen Beschlüsse der Politik vom 13. Dezember 2020 betrafen vor allem die Schließung der Schulen, Kitas und des Einzelhandels. Hier der Wortlaut des Beschlusses.

Berufliche Zusammenkünfte sind weiterhin erlaubt. An der Arbeit in den eigenen Praxen ändert sich mit dem Beschluss nichts. In der eigenen Praxis sollten die empfohlenen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden, um die Gefahr der Übertragung des Virus zu minimieren. Lesen Sie hierzu den Hygieneleitfaden in der psychotherapeutischen Praxis, erstellt vom Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte.

Auch Supervisor*innen können nach Absprache mit ihren Auftraggebern weiterarbeiten.https://www.dvg-gestalt.de/wp-content/uploads/2020/12/2020-12-13-beschluss-mpk-data.pdf

Anbei der Wortlaut des Beschlusses.

Da das Virus sich zügig ausbreitet und die Situation sich ständig verändert, können Entscheidungen und Empfehlungen schnell überholt sein.

Aktuelle und umfängliche Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Deutschen Psychotherapeuten Vereinigung (DPtV).


Einzelsitzungen können auch unter den Bedingungen der Kontaktsperre als 1 zu 1 – Setting stattfinden. Grundlegend ist in jedem Fall, dass bei Sitzungen die Abstandsregeln und die Hygieneregeln eingehalten werden.

Das Landesministerium NRW hat hierzu eindeutig Stellung bezogen. So heißt es hier:

„Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 Heilpraktikergesetz befugt sind, zählen nicht zu den in § 7 CoronaSchVO  geregelten „Dienstleistungen“. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig und für die Versorgung der Menschen in der aktuellen Situation unerlässlich. Die Richtlinien und Empfehlungen des RKI sollten dringend beachtet werden, ebenso die allgemeine Empfehlung – soweit möglich – Termine z.B. zu verschieben o.ä.“ Quelle: RA Sasse, 24.03.2020, 15:00:01Informationen zur Handhabung der Problematik in anderen Bundesländern finden Sie hier.

Teamsitzungen von Mitarbeiter*innen gelten als Arbeitssetting und können stattfinden. Voraussetzung ist, dass diese Menschen nicht zusammen geführt werden und ansonsten keinen Kontakt miteinander haben, sondern ansonsten auch räumlich zusammen arbeiten. Sie gelten daher als „Arbeit“ und nicht als „Veranstaltung“ im Sinne der Verlautbarungen der Bundesregierung.

Gruppentherapien: Derzeit empfehlen weder Gesundheitsbehörden noch das Robert Koch-Institut, Zusammenkünfte mit der üblichen Teilnehmerzahl einer Gruppentherapie abzusagen. Die Frage der Teilnahme liegt daher in der Eigenverantwortung der Psychotherapeut*innen und Patient*innen. Quelle: https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2020/04/BPtK-Praxis-Info-Coronavirus.pdf

Wege zu den Sitzungen gelten als Wege zur Arbeit und sind von der Kontaktsperre nicht betroffen.

Kontaktsperre – Beschlüsse vom 22.3.2020:  https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-1733248

Beschlüsse der Bund-Länder-Telefonkonferenz vom 30.04.2020: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1749804/d3e2fa884ba9ac2b743192d27dc12aea/2020-04-30-beschluss-bund-laender-data.pdf?download=1

Stand 15.12.2020

Die Bundesregierung hat umfassende Hilfsprogramme für Selbständige und Freiberufliche auf den Weg gebracht. Neben Krediten werden auch Zuschüsse für Kleinunternehmer*innen und Freiberufliche bereitgestellt. Einen Überblick über Hilfsprogramme und Antragswege finden Sie hier:

https://www.gruenderlexikon.de/news/kurz-notiert/corona-soforthilfen-der-bundeslaender-im-ueberblick-84233716

In den meisten Bundesländern müssen Selbständige für eine Beantragung mehr als 50 % Ihres Einkommens aus der Selbständigkeit erzielen. Wenn nebenher noch eine Teilzeitanstellung besteht, die monatlich höher ist als das Einkommen aus der Selbständigkeit, besteht kein Anspruch auf die Krisenhilfe.

Eine hilfreiche Zusammenstellung zu den Regelungen, die zur Verwendung des Zuschusses in den Ländern erlassen wurden.

https://www.gruenderlexikon.de/news/buchfuehrung/welche-betriebsausgaben-duerfen-von-der-corona-soforthilfe-bezahlen-werden-84233754?utm_source=onesignal&utm_medium=push&utm_campaign=corona

Dezemberhilfe und Überbrückungshilfen der Bundesregierung

Die Bundesregierung erweitert die Hilfsangebote für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden zunächst Abschlagszahlungen erfolgen. Soloselbständige sollen eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten, Unternehmen von bis zu 50.000 Euro. Mehr erfahren Sie hier.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/soloselbststaendige-freiberufler-kleine-unternehmen.html


Die Bundesregierung hat umfassende Hilfsprogramme für Selbständige und Freiberufliche auf den Weg gebracht. Neben Krediten werden auch Zuschüsse für Kleinunternehmer*innen und Freiberufliche bereitgestellt. Die Beantragungsverfahren sind in den Bundesländern sehr unterschiedlich. Die Anträge auf Hilfe können in den meisten Ländern noch weiterhin gestellt werden. Die Behörden sichern zu, dass auch im Mai 2020 die Mittel ausreichen werden. Einen Überblick über Hilfsprogramme und Antragswege finden Sie hier:

https://www.gruenderlexikon.de/news/kurz-notiert/corona-soforthilfen-der-bundeslaender-im-ueberblick-84233716

In den meisten Bundesländern müssen Selbständige für eine Beantragung mehr als 50 % Ihres Einkommens aus der Selbständigkeit erzielen. Wenn nebenher noch eine Teilzeitanstellung besteht, die monatlich höher ist als das Einkommen aus der Selbständigkeit, besteht kein Anspruch auf die Krisenhilfe.

Stand 15.12.2020

Die DGfB (Deutsche Gesellschaft für Beratung), deren Mitglied die DVG ist, unterstützt Kolleg*innen beim Angebot von Videosprechstunden und -konferenzen, die den gesetzlichen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechen. Hierzu hat die DGfB einen Rahmenvertrag mit CGM-ELVI abgeschlossen: Das Unternehmen ist Anbieter der zertifizierten Software ELVI. Das Programm, das anfänglich für die Telemedizin entwickelt wurde, hat sich für Videosprechstunden von Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen etabliert und wird inzwischen auch von Trägern Sozialer Arbeit genutzt. Die Berater*innen der DGfB-Mitgliedsverbände können ab sofort diese Software zu vergünstigten Konditionen einzusetzen. Bitte informieren Sie sich hier über die Einzelheiten:

Das DGfB-Angebot zur ELVI-Software

ELVI Vertragsunterlagen

Sonderpreise und Erläuterungen zur Anmeldung bei ELVI


In Corona-Zeiten orientieren sich viele Therapeut*innen und Berater*innen um und erproben, was vielleicht schon länger auf der Agenda war: Formen der Therapie, Beratung und Supervision online.

Hierbei stellt sich die Frage, welche Standards hier eingehalten werden sollen.

  • Eine Liste der zertifizierten Anbieter von Video-Diensten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung finden Sie hier.
  • Aus dem Beltz-Verlag gibt es hier eine aktuelle Broschüre mit weiterführenden Informationen zum Download.
  • Eine ausführliche Handreichung zur Krisenberatung am Telefon und per Video in Zeiten von Corona stellt die Fachgruppe Onlineberatung und Medien der DGSF zur Verfügung. Weitere Informationen zur Fachgruppe finden sich hier.
  • Weitere hilfreiche Informationen der Fachhochschule Nordwestschweiz zum Thema Blended Counseling umfassen aktuelle Links zur Onlineberatung in der Corona-Krise, Empfehlungen für die datenschutzkonforme Kommunikation und Beratung und Handlungsempfehlungen für den Einsatz von Blended Counseling in der Praxis. Diese Informationen finden Sie hier.
  • Auch vom Paritätischen Gesamtverband gibt es lesenswerte Hinweise und Vorschläge zur Onlineberatung . Danke an die DGVT für diesen Hinweis!
  • Wichtige Hinweise hierzu gibt die Deutsche Gesellschaft für Onlineberatung e.V. (DGOB) auf ihrer Website.

Die 12 besten Anbieter*innen von Videokonferenzen im Vergleich finden Sie unter: https://trusted.de/videokonferenzen?order=review_position

1. Erkrankung eines Klienten/einer Klientin

Es müssen Klient*innen gemeldet werden, die am Coronavirus erkrankt sind oder wenn der Verdacht besteht, dass sie daran erkrankt sind. Allerdings mit einer Ausnahme: Es besteht keine Meldepflicht, wenn bereits eine Ärzt*in hinzugezogen wurde.

Schweigepflicht

Muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen, stellt dies keinen Verstoß gegen die Schweigepflicht dar: Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, steht die Schweigepflicht der Meldung nicht entgegen.

2. Eigene Erkrankung

Sind Sie selbst erkrankt, können die Gesundheitsbehörden verlangen, dass sie Auskunft über ihre Kontaktpersonen gibt. Dazu gehören dann in aller Regel auch Patient*innen.

Die BPtK geht davon aus, dass eine Anordnung zur Nennung von Kontaktpersonen (§ 16, § 25ff IfSG) beantwortet werden muss und die Schweigepflicht insoweit eingeschränkt ist. Zu beachten ist, dass solche Angaben aber immer nur in erforderlichem Umfang zu machen sind. So wäre im Einzelfall zu prüfen, ob es notwendig ist, neben den Kontaktdaten auch mitzuteilen, dass die genannte Person eine Klient*in ist.

Am 26. Mai haben unter Beteiligung der DVG über 350 Organisationen, die über 40 Millionen Gesundheitsexpert*innen repräsentieren, sowie mehr als 4500 Gesundheitsexpert*innen aus 90 Ländern in der Kampagne #HealthyRecovery  die Staatsoberhäupter der G 20-Länder dazu aufgerufen, in ihren Planungen zur Belebung der Wirtschaft den Gesundheits- und Umweltschutz als Kernaspekt zu integrieren, um eine wirklich gesunde Erholung –  a #HealthyRecovery –  von der Corona-Krise zu ermöglichen. Den Brief und die Liste der Unterzeichner*innen finden Sie hier.

Die DVG ist Gründungsmitglied der DGfB und arbeitet hier intensiv im Rahmen der AG Beratungspolitik und Lobbyarbeit mit der DGfB zusammen. In den vergangenen Wochen sind hieraus einige Initiativen gestartet:

  • In einem offenen Brief fordert die Deutsche Gesellschaft für Beratung (DGfB) e.V. die Regierungsverantwortlichen auf, Expert*innen unterschiedlicher Professionen in die beratenden Gremien bzgl. der Coronavirus-Pandemie zu berufen. Auch die DGfB stellt sich mit der Expertise der Berater*innen Ihrer Mitgliedsverbände entsprechend zur Verfügung. Hier finden Sie dazu die Pressemitteilung.
  • Die Dachorganisationen (Deutsche Gesellschaft für Beratung – DGfB – und der Roundtable Coaching – RTC) haben ein Schreiben an die Wirtschafts- und Arbeitsministerien versandt, das die Abfederung der finanziellen Folgen der Corona-Krise auch für unsere Mitglieder thematisiert. Das Schreiben finden Sie hier.
  • In einem erneuten Schreiben wurde besonders auf die uneinheitliche Abwicklung der Corona-Soforthilfen in den unterschiedlichen Ländern hingewiesen. Auch wurde die Situation der Teilzeitselbständigen besonders in den Fokus genommen.
  • Anpassung der Steuervorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt prüfen,
  • Herabsetzung oder Aussetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer,
  • Erlassung von Säumniszuschlägen (Vorbereitung hier: kurze Berechnung des zu erwartenden Umsatzverlustes)
  • Kontaktaufnahme mit der gesetzlichen Krankenversicherung: Anpassung der einkommensabhängigen Beiträge beantragen
  • Bestehende Verträge auf Ausfallhonorar-Regelungen überprüfen
  • Für Selbständige, die nicht gesetzlich kranken-, renten- und pflegeversichert sind: Infos beim Finanzamt einholen zum Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für soziale Sicherung (§ 58 IfSG Infektionsschutzgesetz, s.u.)

Da die Maskenpflicht in den Bundesländern und Stadtstaaten unterschiedlich geregelt ist, haben wir hier die Informationen der Psychotherapeutenkammern, KV und Ministerien sowie eine Pressemitteilung zusammengetragen:

Baden-Württemberg: Information der PK Baden-Württemberg vom 09.05.20

Bayern: Meldung der PK vom 07.05.20

Berlin: Hinweis der PK vom 13.05.20

Bremen: Information der PK: Siehe 2. Abschnitt Stand 30.04.20 unter dem Stichwort „Praxistätigkeit“.

Hamburg: Newsletter Nr. 12 der PK vom 30.04.20

Hessen: Aktuelles der PK vom 11.05.20

Mecklenburg-Vorpommern: Schweriner Volkszeitung vom 28.04.20

Nordrhein-Westfalen: Aktuelle Information der PK NRW

Niedersachsen: Kammertelegram der PK  vom 07.05.20

Rheinland-Pfalz: FAQ der PK: Siehe Antwort auf Frage 4 zur Maskenpflicht.

Saarland: Die PK Saarland verweist auf ihrer Seite auf die Verordnungen für Bayern.

Sachsen: FAQ der Landesregierung: Siehe Antwort zu „Maskenpflicht in Arztpraxen“.

Sachsen-Anhalt: FAQ des Sozialministeriums

Schleswig-Holstein: FAQ der Landesregierung:  Siehe Antwort auf Frage 7 zum Themenbereich „Maskenpflicht“.

Thüringen: KV Thüringen: Siehe Abschnitt „Kontaktvermeidung in der Praxis > Hygieneregeln“

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet  außerdem umfassende Informationen zu Hygienemaßnahmen https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps.html . Auch das Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen hat einen umfassenden Leitfaden zu „Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis“ https://www.kvno.de/downloads/hygiene/hygieneleitfaden_pp.pdf veröffentlicht.

In der aktuellen Corona-Krise sind Familien vielfach lange und ununterbrochen zusammen, oft beengt und ohne Privatsphäre. Die starken Einschränkungen des öffentlichen Lebens können die Gefahr für häusliche und sexualisierte Gewalt erhöhen.

Hier finden Sie eine Liste der wichtigsten telefonischen Hilfsangebote.

Nach §56 IfSG Infektionsschutzgesetz werden Schäden dann ersetzt, wenn es eine amtliche Anordnung zur Unterlassung der Tätigkeit gibt. Ein Blick in den Gesetzestext:

  • 56 Entschädigung (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.
  • 58 Aufwendungserstattung Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- , Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. (…) https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf

Wir freuen uns sehr, wenn Sie sich an der ehrenamtlichen Telefonberatung der DVG beteiligen oder sie auf Ihrer Webseite/in Ihrer Praxis bewerben.

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